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Neue Urteile:

Aus der WEG-Rechtsprechung:
Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch bauliche Veränderungen erstreckt sich auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Dieser Anspruch kann ebenso wie der Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das gemeinschaftliche Eigentum (§ 823 Abs. 1 BGB) und der Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB von jedem Wohnungseigentümer allein geltend gemacht werden (Beschluß des BayObLG vom 13.07.1995 - 2Z BR 15/95 - WuM 1995, 674 = ZMR 1995, 495 = DRspr I (152) 246 a - c). Das Bayerische Oberste Landesgericht begründet den Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes aus der Verletzung des zwischen den Eigentümer bestehenden Schuldverhältnisses (§ 14 Nr. 1, Nr. 3, § 15 Abs. 3 WEG), aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB und aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 249 Satz 1 BGB. Im Urteilsfalle hatte ein Miteigentümer einen Plattenweg eigenmächtig entfernt und verlegt. Dazu stellt das Bayerische Oberste Landesgericht fest, daß jeder Miteigentümer einen bestehenden Weg in einer Wohnanlage in seiner entsprechenden Lage nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden hat. Da dieser Weg mit Zustimmung der allein davon betroffenen Wohnungseigentümers nämlich dem Rechtsvorgänger des abändernden Wohnungseigentümer angelegt worden war und es sich damit um eine rechtmäßige bauliche Veränderung handelte. Aus diesem Grunde konnte sich der Wohnungseigentümer auch nicht auf das Grundbuch berufen. Änderungen können nur nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 WEG) sich ergebenen Schutz- und Treuepflichten der Eigentümer untereinander erfolgen. Ein Anspruch auf Änderung des bestehenden Zustandes aus Treu und Glauben besteht aber nur, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die ein Festhalten an der getroffenen Regelung oder an den bestehenden rechtmäßigen Zustand als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Dieser besonders im Hinblick auf den Kostenverteilungsschlüssel aktuelle Grundsatz kann auch im Zusammenhang mit dem Zustand oder den Betrieb von baulichen Anlagen oder gemeinschaftlichen Errichtungen bedeutsam werden.

Wilden Wein roden
Wilder Wein, der auf die Fassade des Nachbarhauses übergreift, muss gerodet werden. Ein regelmäßiger Rückschnitt allein ist nicht ausreichend. Das Gericht ist der Meinung, dass es unzumutbar ist, seinen Nachbarn immer wieder auffordern zu müssen, seinen Wein zurückzuschneiden. LG Berlin, 53 S 122/06

jetzt beginnt die "Grillsaison?":
Ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung, wonach das Grillen auf den Balkonen der Wohnanlage gestattet ist, stellt wegen Brandgefahr und aufgrund von Rauch- und Geruchsbelästigungen eine nicht ordnungsgemäße Gebrauchsregelung dar ( § 15 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG).

Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Grillen im Freien auf einem Holzkohlegrill eine weithin beliebte und gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen ist, stellt dies in Eigentumswohnanlagen eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung dar. Dies gilt umso mehr, wenn das Grillen - wie im vorliegenden Fall - uneingeschränkt gestattet sein soll. Nachteilig betroffen sind hier Bewohner benachbarter Wohnungen, die ihre Fenster und Balkontüren ansonsten geschlossen halten müssten, damit zumindest Rauch- und Geruchsimmissionen nicht in die Wohnungen dringen und sich darin festsetzen (LG Düsseldorf, 11. 5. 1990, Az.: 25 T 435/90).

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